||| Fachartikel. Welche Belange des Datenschutzes sind
bei der Installation und beim Betrieb von Videoüberwachungssystemen
zu berücksichtigen?
Videoüberwachung und Datenschutz sind untrennbar miteinander
verbunden, da bei der Bildaufzeichnung automatisch personenbezogene
Daten erhoben und verarbeitet werden. Was muss aus Datenschutzperspektive bei der Videoüberwachung beachtet werden? Gibt es Besonderheiten, wenn an Arbeitsplätzen aufgezeichnet wird? Was darf generell
nicht videoüberwacht werden? Ein Blick in die Gesetzestexte gibt Aufschluss über diese und weitere Fragen.
Beginnen wir den Artikel gleich mit einem sperrigen
Begriffspaar, denn Datenschutz und Videoüberwachung
haben viel mit Gesetzen zu tun, und Texte,
die sich an Paragraphen schmiegen, neigen dazu, Dinge
umständlich und häufig auch unverständlich auszudrücken.
Das Begriffspaar lautet: „Informationelle Selbstbestimmung“.
Es sagt nichts anderes aus, als dass jeder
selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher
Grenzen er persönliche Dinge aus seinem Leben offenbart
(BVerfGE 65). Diese Selbstbestimmung wird durch Videoüberwachung
und -aufzeichnung in öffentlichen und nicht
öffentlichen Räumen tangiert, da hier personenbezogene
Daten erhoben und verarbeitet werden. Neben dem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung sind auch noch
weitere Persönlichkeitsrechte betroffen, wie zum Beispiel
das Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22) und, wenn das
Videoüberwachungssystem audiofähig ist, das Recht am
gesprochenen Wort (BVerfGE 34). Aus diesen Gründen bedarf
die Videoüberwachung stets einer gesetzlichen
Grundlage, die die Belange des Datenschutzes mit den
staatlichen und privaten Bedürfnissen nach Sicherheit,
Prävention und Aufklärung von Straftaten in Einklang
bringt.
Videoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze wird durch § 6b des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Bei öffentlich
zugänglichen Orten und Plätzen, wie zum Beispiel
Banken, Einzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern etc., ist
die Videokontrolle nur erlaubt, wenn sie „(1) zur Aufgabenerfüllung
öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung
des Hausrechts oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich
ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen“ (BDSG § 6b).
Darüber hinaus muss durch ein Schild am Eingang deutlich
auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Gespeicherte
Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn
sie nicht mehr erforderlich sind. Einen Sonderfall stellen
Grenzen oder andere Objekte dar, wie Bahnhöfe oder Flughäfen,
die von der Bundespolizei geschützt werden, um unerlaubte
Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit
abzuwehren. Hier dürfen nach § 27 des Bundespolizeigesetzes
(BPoIG) „selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte“
eingesetzt werden. Da das Ziel dieser
Überwachung die Gefahrenabwehr ist, müssen die Kamerabilder
ständig im Auge behalten werden, um bei Bedarf sofort einschreiten zu können. Auch hier muss
durch Schilder deutlich auf den Einsatz von Videoüberwachung
hingewiesen werden. Nicht ganz so öffentlich geht
es in Justizvollzugsanstalten zu. Hier sind die Gesetze des
jeweiligen Bundeslandes zuständig, die in der Regel den
Einsatz von Videoüberwachung auf dem Anstaltsgelände,
in der unmittelbaren Umgebung sowie im Inneren erlauben.
Eine verdeckte Videoüberwachung ist auch hier – wie
generell – nicht erlaubt. Von der Überwachung ausgenommen
sind die privaten Hafträume, in denen sich die Insassen
aufhalten.
Überwachung an Arbeitsplätzen
Videoüberwachung dient in der Regel dem Schutz vor
Vandalismus und Diebstahl sowie dem Personenschutz.
Betrachtet man aber die oben genannten Beispiele für öffentliche
Plätze, so wird deutlich, dass hier auch zwangsläufig
Arbeitsplätze mit überwacht werden, auch wenn dies
nicht das Ziel ist. Man denke zum Beispiel an eine Kasse in
einem Supermarkt. Bei der Überwachung am Arbeitsplatz
müssen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers mit
dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers in Einklang gebracht
werden. Für die Mitarbeiter gilt, dass sie informiert werden
müssen, wo die Kameras installiert sind und welche Bereiche
zu welchem Zeitpunkt aufgenommen werden. Wichtig
ist darüber hinaus, dass der Betriebsrat informiert ist und
ein Recht zur Mitbestimmung hat (BetrVG § 87). Dies sollte
in einer gemeinsam mit dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten
des Unternehmens ausgearbeiteten
Betriebsvereinbarung Berücksichtigung finden. Soll ein
einzelner Mitarbeiter überwacht werden – dies gilt auch
für nicht öffentliche Räume – muss der Verdacht bestehen,
dass der Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses
eine Straftat begangen hat. Videoüberwachung
darf in solchen Fällen nur dann eingesetzt werden, wenn
„zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht
begründen“ und der Einsatz nicht „unverhältnismäßig“
(BDSG § 32) ist.
Was nicht überwacht werden darf
Dass die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bildaufnahmen“ in § 210a des Strafgesetzbuches
geregelt wird, verdeutlicht bereits, dass es sich
nicht um eine freundliche Empfehlung handelt. Denn wer
„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder
einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt
und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich
verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.“ Dieser „höchstpersönliche Lebensbereich“
kann sich zum Beispiel auch auf einen Garten
beziehen. Zusätzlichen Schutz erfahren Wohnung und
private Grundstücke durch § 13 des Grundgesetzes, der
deren Unverletzlichkeit festschreibt. Für die Installateure
und Betreiber von Videoüberwachungsanlagen bedeutet
dies, dass sie generell dafür Sorge tragen müssen, dass die
Kameras keine Wohnungen erfassen oder gar durch Wohnungsfenster
Personen filmen. Dies kann durch die Ausrichtung
der Kameras sichergestellt werden oder durch
die Nutzung von Privacy Zones, die diese Bereiche im Bild
verdecken.
Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung
Egal, in welchem Bereich Videoüberwachung verwendet
wird – ihr Einsatz muss stets verhältnismäßig sein. Die
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen müssen daher
in der Planung berücksichtigt werden. Dabei muss u.a. berücksichtigt
werden, wie viele Personen von der Maßnahme
betroffen sind und ob eine Aufzeichnung erfolgt oder nur
beobachtet wird. Ferner hat die jeweilige Situation besonderes
Gewicht: ob die Überwachung beispielsweise in
einem Durchgangsbereich erfolgt oder an einem Ort, wie
einem Restaurant, an denen sich Personen längere Zeit
aufhalten. Ebenfalls ins Gewicht fällt die eingesetzte Technik
– detailgenaue Aufnahmen, die Personen klar identifizierbar
machen, sind kritischer einzustufen als gering
aufgelöste Aufnahmen oder Aufnahmen, bei denen Personen
bewusst (zum Beispiel durch Verpixelung) unkenntlich
gemacht werden.
Landesgesetze beachten Landesgesetze regeln die Videoüberwachung öffentlicher
Plätze. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Ländern,
wie lange zum Beispiel die Aufzeichnungen gespeichert
werden dürfen. Generell müssen die Aufzeichnungen so
früh wie möglich gelöscht werden. Manche Länder schreiben
aber auch konkrete Fristen vor, nach denen eine Löschung
zu erfolgen hat, wie z.B. Schleswig-Holstein mit
sieben Tagen (Landesdatenschutzgesetz § 20 Abs. 2). Bei
der Installation einer Anlage sollten daher vorab die jeweiligen
datenschutzrechtlichen Regelungen des Landes auf
Unterschiede überprüft werden.